Satzung des Vereins
Forum Regensburg
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Forum Regensburg“.
Er hat seinen Sitz in Regensburg.
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle Förderung der Stadtplanung und Stadtentwicklung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Denkmalschutzes sowie sozialer Belange in Regensburg und Umgebung.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden. Grundlage seiner Arbeit sind Fachwissen und Unabhängigkeit von Weisungen und Interessen, die nicht am Gemeinwohl orientiert sind.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Erfüllung des Vereinszwecks
(1) Der Verein erfüllt seine Zwecke durch Information der Bürgerschaft und der betroffenen Körperschaften durch
- die Schaffung von Dokumentationen als Grundlage für die Diskussion und zur Unterstützung und Erweiterung der Informationsmöglichkeiten;
- die kritische Gegenüberstellung und Diskussion von Erkenntnissen, Erfahrungen und Meinungen auf allen Gebieten der städtebaulichen Entwicklung;
- die Vermittlung erarbeiteter Erkenntnisse, Konzepte und Alternativen in Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen, Medien und auf sonst geeignete Weise.
(2) Der Verein kann im Rahmen des § 2 Abs. 3 Modellvorhaben auf dem Gebiet des Denkmal- und Umweltschutzes sowie im Sozialbereich durchführen. Maßnahmen dieser Art sind insbesondere die Einrichtung eines Informationszentrums und Objektsanierung.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Antrags entscheidet die Forumsleitung.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten.
(3) Ein Mitglied kann auf Antrag der Forumsleitung unter Zustimmung des Arbeitsausschusses mit sofortiger Wirkung vorläufig ausgeschlossen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Den endgültigen Ausschluss aus dem Verein muss die Mitgliederversammlung bestätigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist insbesondere ein Verstoß gegen den Vereinszweck und Verfolgung eigennütziger Ziele.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließen. Im Übrigen entrichten die Mitglieder Beiträge nach Maßgabe der dem Verein gegenüber abgegebenen Verpflichtungserklärungen. Im Falle eines Austritts bleibt das Mitglied verpflichtet, den auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Arbeitsausschuss
c) die Forumsleitun
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über
- die Entgegennahme und die Genehmigung des Kassen- und Geschäftsberichts,
- die Entlastung der Forumsleitung und des Arbeitsausschusses,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- den endgültigen Ausschluss von Mitgliedern,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Arbeitsausschusses, der Forumsleitung, des Schriftführers und des Kassenführers,
- die Änderung der Satzung
(2) Es findet jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Mitgliederversammlungen sind von der Forumsleitung unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche, in Eilfällen auch ohne Einhaltung einer Frist, entweder schriftlich oder durch Bekanntmachung in einer Regensburger Tageszeitung einzuberufen. Die Forumsleitung muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des Arbeitsausschusses dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangt.
(4) Ein Mitglied der Forumsleitung leitet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn nicht die Mehrheit der erschienenen Mitglieder sich für eine Wahl durch Zuruf entscheidet. Zu einer Satzungsänderung, zur Abberufung eines Mitglieds der Forumsleitung, von Beauftragten, des Schriftführers und des Kassenführers sowie von Mitgliedern des Arbeitsausschusses und zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich; die Abstimmung ist geheim.
§ 8
Der Arbeitsausschuss
(1) Dem Arbeitsausschuss gehören an:
- die Mitglieder der Forumsleitung,
- ein begrenzter Kreis weiterer Mitglieder (etwa 10)
- der Geschäftsführer, falls ein solcher bestellt wird.
(2) Die weiteren Mitglieder des Arbeitsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie können vor dessen Ablauf durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Den Vorsitz im Arbeitsausschuss führt ein Mitglied der Forumsleitung. Die Forumsleitung kann den Vorsitz einem anderen Mitglied des Arbeitsausschusses übertragen.
(4) Der Arbeitsausschuss beschließt über die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er verabschiedet den Finanzplan.
(5) Der Arbeitsausschuss beschließt die zu behandelnden Themen, die zur Behandlung der einzelnen Themen heranzuziehenden Institutionen und Persönlichkeiten sowie die hierzu durchzuführenden fachlichen Vorbereitungen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese Aufgaben nicht von der Forumsleitung wahrgenommen werden. Er erarbeitet Stellungnahmen zu wichtigen Fragen des Städtebaus, des Baugeschehens und des Umweltschutzes und trifft die Vorbereitung für deren Erörterung in der Mitgliederversammlung, der Öffentlichkeit und gegenüber den beteiligten Körperschaften.
(6) Im Übrigen regelt der Arbeitsausschuss sein Verfahren selbst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann aus seiner Mitte Beauftragte für besondere Aufgaben bestellen. Er kann zur Erledigung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen bilden, zu denen weitere Persönlichkeiten hinzugezogen werden können. Die Bildung von Arbeitsgruppen bedarf zumindest des Einverständnisses der Forumsleitung. Den Vorsitz in einer Arbeitsgruppe soll im Allgemeinen ein Mitglied des Arbeitsausschusses führen.
§ 9
Die Forumsleitung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Forumsleitung, die aus drei Mitgliedern besteht. Diesen sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder der Forumsleitung vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Forumsleitung obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins und aller damit zusammenhängender Geschäfte. Sie kann einen Geschäftsführer benennen.
(2) Die Forumsleitung vertritt die Arbeitsergebnisse des Vereins, insbesondere auch des Arbeitsausschusses, nach außen. Sie kann im Einzelfall ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
(3) Die Amtszeit der Forumsleitung beträgt 1 Jahr. Mitglieder der Forumsleitung können vor deren Ablauf durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 10
Schriftführer und Kassenführer
(1) Der Schriftführer erledigt das Schriftwesen des Vereins; insbesondere sorgt er für die Protokollierung der Sitzungen.
(2) Der Kassenführer nimmt die Kassengeschäfte des Vereins wahr.
(3) Schriftführer und Kassenführer vertreten sich gegenseitig.
§ 11
Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt nach Weisung der Forumsleitung die laufenden Geschäfte des Vereins in Zusammenarbeit mit Schriftführer und Kassenführer.
§ 12
Niederschrift
Die in der Mitgliederversammlung und in den Sitzungen des Arbeitsausschusses gefassten Beschlüsse bzw. zur Abstimmung gestellten Stellungnahmen werden schriftlich niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet; im Arbeitsausschuss kann statt dem Schriftführer ein Ausschussmitglied unterzeichnen.
§ 13
Gemeinnützigkeit
(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ein Rückgewährungsanspruch auf gezahlte Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen besteht nicht.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Abdecken der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen dem Bayerischen Landesamt für Dankmalpflege zu mit der Maßgabe, hiermit das Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken i. S. d. §§ 2 und 3 zu verwenden und dabei Vorhaben in der Stadt Regensburg oder ihrem Umland zu fördern.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §§ 2 und 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
§ 14
Rechnungslegung und Revision
Die Forumsleitung hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen. Der Jahresabschluss ist von den Rechnungsprüfern zu prüfen.
§ 15
Satzungsbeschluss
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. Januar 1975 endgültig beschlossen.
Helmut Wilhelm 1. Vorsitzender
Heinrich Schledorn 2. Vorsitzender
Marianne Streck Schriftführerin